Satzung

 

§ 1  Name und Sitz
 
(1) Der Verein führt den Namen " Lauchringer Handels- und Gewerbekreis e.V.".
 
(2) Sitz des Vereins ist 79787 Lauchringen.
 
(3) Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden.

§ 2  Zweck
 
(1) Zweck und Ziel des Vereins ist die Verbesserung der Wirtschaftskraft und der In­fra­struktur in der Gemeinde Lauchringen. Er dient der Förderung der in Lauchringen ansässi­gen Dienstleistungs-, Handels-, Gewerbe-, Handwerks-, Gastronomie-, Industrie- und Landwirtschaftsbetriebe sowie der freien Berufe, und deren Bekanntmachung in und außer­halb von Lauchringen.
 
(2) Zu seinen Aufgaben gehören insbesondere:
 
    a) durch gemeinsame Veranstaltungen und Aktionen (z.B. Werbemaßnahmen,
        Ausstellungen usw.) die Öffentlichkeit auf die Leistungsfähigkeit und
        Attraktivität des Wirtschaftsstandortes Lauchringen aufmerksam zu machen,
 
    b) mit der Gemeindeverwaltung sowie anderen Institutionen und Verbänden
        Verbindung zu halten, um die Anliegen der örtlichen Gewerbetreibenden und
        Freiberufler zu vertreten,
 
    c) durch Vortragsveranstaltungen den Mitgliedern eine berufliche und allgemeine
        Weiterbildung zu ermöglichen.
 
(3) Zur Erreichung des Vereinszwecks kann der Verein Verbänden und Institutionen bei­tre­ten. Über den Beitritt beschließt die Mitgliederversammlung.
 
(4) Der Verein ist parteipolitisch und konfessionell unabhängig.

§ 3  Erwerb der Mitgliedschaft
 
(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden, die in Lauch­ringen einen Betrieb im Sinne des § 2 (1) bzw. eine Betriebsstätte im Sinne dieser Bestim­mung unterhält.
 
(2) Personen, die die Voraussetzungen erfüllen, können einen schriftlichen Antrag auf Er­werb der Mitgliedschaft an den Vorstand richten. Über die Aufnahme entscheidet der Vor­stand mit 3/4 Mehrheit ohne Angabe von Gründen.

§ 4  Beendigung der Mitgliedschaft
 
(1) Das Mitglied kann seinen Austritt aus dem Verein mit einer Frist von drei Monaten auf das Jahresende erklären. Die Kündigung ist schriftlich an den Vorstand zu richten.
 
(2) Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod des Mitglieds oder durch Auflösung der juri­sti­schen Person. Falls das der Mitgliedschaft zugrundeliegende Gewerbe von einem Fami-lienmitglied fortgesetzt wird, geht die Mitgliedschaft ebenfalls auf den Übernehmer über.
 
(3) Über den Ausschluß eines Mitglieds beschließt der Vorstand. Es müssen mindestens 3/4 aller Vorstandsmitglieder dem Ausschluß zustimmen. Gegen den Ausschluß steht dem Mitglied die Anrufung der Entscheidung durch die nächste Mitgliederversammlung zu.

§ 5  Jahresbeitrag

 
(1) Jedes Mitglied ist verpflichtet, einen Jahresbeitrag zu entrichten, dessen Höhe durch die Mitgliederversammlung beschlossen wird. Der Beitrag wird jährlich durch Bankein­zug er­hoben.
 
(2) Beim Eintritt werden die Monate bei der Beitragserhebung berücksichtigt. Beim Aus­tritt verbleibt der einbezahlte Jahresbeitrag in der Vereinskasse.

§ 6  Aktionen
 
(1) Für gemeinsame Aktionen, die der Förderung des Vereinszwecks dienen, kann der Vor­stand auch die Erhebung einer Umlage aller Mitglieder beschließen. Diese wird in der Jahreshauptversammlung mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder festgelegt. Der Vorstand be­stimmt über die Teilnahme an Aktionen von Nichtmitgliedern.

§ 7  Mittelverwendung
 
(1) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

§ 8  Organe des Vereins
 
(1) Die Organe des Vereins sind:
 
    1. die Mitgliederversammlung und
 
    2. der Vorstand.

§ 9  Mitgliederversammlung

 
(1) Die Mitgliederversammlung wird von sämtlichen Mitgliedern gebil­det. Ihr obliegen fol­gende Aufgaben:
 
    a) Beschlußfassung über die Satzung und evtl. Änderungen,
 
    b) Wahl des Vorstandes,
 
    c) Festsetzung des Mitgliedsbeitrages,
 
    d) Beschlußfassung über den Beitritt zu Verbänden und Institutionen,
 
    e) Wahl von zwei Kassen- und Rechnungsprüfern,
 
    f) Entgegennahme der Tätigkeits- und Rechenschaftsberichte des Vorstandes,
        sowie dessen Entlastung,
 
    g) Entscheidung über den Ausschluß von Mitgliedern durch den Vorstand nach
        Anrufung der Mitgliederversammlung durch das ausgeschlossene Mitglied,
 
    h) Beschlußfassung über die Höhe der maximalen Umlage pro Jahr (§ 6 Umlage).
 
(2) Die Einladung zur Mitgliederversammlung muß mindestens 14 Tage vor Abhaltung der Versammlung schriftlich erfolgen. Die Tagesordnung ist in der Einladung bekannt­zugeben. Wünsche und Anträge sind dem Vorstand spätestens acht Tage vor der Ver­sammlung zu­zuleiten.
 
(3) Jährlich findet mindestens eine Mitgliederversammlung statt. Der Vorsitzende muß eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen, wenn dies von mindestens einem Drittel der Vereinsmitglieder beim Vorstand unter Angabe des Grundes schrift­lich verlangt wird.
 
(4) Den Vorsitz der Mitgliederversammlung führt der Vorsitzende bzw. bei dessen Ver­hin­derung der stellv. Vorsitzende. Auf Beschluß der Versammlung kann der Vorsitz auch einem anderen Mitglied übertragen werden.
 
(5) Abstimmungen und Wahlen erfolgen durch Handzeichen. Wenn 1/10 der anwesen­den Mitglieder dies verlangt, ist eine geheime Abstimmung erforderlich.
 
(6) Das Mitglied kann das Stimmrecht persönlich ausüben oder sich durch ein Familien-mitglied vertreten lassen. Juristische Personen über das Stimmrecht durch den gesetz­lichen Vertreter oder einen schriftlich Bevollmächtigten aus. Eine Stimmenhäufung ist jedoch nicht möglich.
 
(7) Die Mitgliederversammlung faßt ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der anwe­sen­den Mitglieder. Zur Änderung der Satzung bedarf es einer Mehrheit von 3/4 der an­wesen­den Mitglieder.
 
(8) Der Schriftführer erstellt ein Ergebnisprotokoll über die Beschlüsse der Mitglieder­ver­sammlung. Das Protokoll ist vom Versammlungsleiter, dem Schriftführer und einem weite­ren Mitglied der Versammlung zu unterzeichnen.

§ 10  Vorstand

 
(1) Der Vorstand setzt sich zusammen aus:
 
    a) dem Vorsitzenden,
 
    b) dem stellvertretenden Vorsitzenden,
 
    c) dem Kassierer,
 
    d) dem Schriftführer sowie
 
    e) mindestens drei Beisitzern.
 
(2) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren ge­wählt. Die Wahl des Vorsitzenden, des Schriftführers und von der Hälfte der Beisitzer erfolgt jeweils in den Jahren mit ungerader Jahreszahl, der stellvertretende Vorsitzende, der Kassierer und die andere Hälfte der Beisitzer werden in den Jahren mit gerader Jahreszahl gewählt. Die Wieder­wahl ist zulässig.
 
(3) Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins. Er ist beschlußfähig, wenn der Vor­sit­zende bzw. der stellv. Vorsitzende und mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder an­wesend sind.
 
(4) Der Vorsitzende, der stellv. Vorsitzende, der Schriftführer sowie der Kassierer bil­den den geschäftsführenden Vorstand und haben die Stellung der gesetzlichen Vertreter im Sinne der § 26 BGB. Der Vorsitzende bzw. der stellv. Vorsitzende sowie ein weite­res Mit­glied des geschäftsführenden Vorstandes vertreten den Verein gemeinsam ge­richtlich und außergerichtlich.
 
(5) Der Vorstand hat die Aufgabe, die Interessen der Mitglieder gegenüber Behörden und Ämtern im Sinne des Vereins zu vertreten und insbesondere laufende Kontakte zu Behör­den und Ämtern und sonstigen Institutionen zu pflegen.
 
(6) Zur Erfüllung von Aufgaben im Sinne des Vereinszwecks kann der Vorstand bera­tende und beschließende Ausschüsse bestimmen. Zu Mitgliedern von beratenden Aus­schüssen können auch andere Mitglieder des Vereins bzw. sachverständige Dritte be­stellt werden.

§ 11  Kassenprüfer

 
(1) Zur Überprüfung der Kassengeschäfte werden von der Mitgliederversammlung zwei Kassen- bzw. Rechnungsprüfer auf die Dauer von zwei Jahren gewählt, wobei die erste Wahl eines Prüfers auf die Dauer von einem Jahr erfolgt. Die Kassenprüfer dürfen keine Vorstandsmitglieder sein.

§ 12  Geschäftsjahr
 
(1) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 13  Auflösung
 
(1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen außer­or­dentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Zur Auflösung sind die Stimmen von 3/4 der anwesenden Vereinsmitglieder erforderlich.
 
(2) Nach erfolgter Auflösung geht das vorhandene Vereinsvermögen solange an die Ge­meinde Lauchringen zur Verwaltung über, bis ein neuer Verein im Sinne dieser Sat­zung gegründet und als juristische Person im Vereinsregister eingetragen ist.
 
(3) Wenn nach Ablauf von zwölf Monaten kein neuer Verein gegründet wurde, soll das Vereinsvermögen einer sozialen Einrichtung zur Verfügung gestellt werden. Über die Ver­wendung entscheidet dann der Gemeinderat der Gemeinde Lauchringen.

(Stand: 23.06.2003)

 
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